1. Dauer des Au-pair Verhältnisses Das Au-pair Verhältnis muss mindestens sechs Monate dauern und kann maximal ein Jahr umfassen. Eine erneute Beschäftigung als Au- pair ist nicht möglich, auch wenn die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde.
2. Arbeit und Freizeit Die Aufgaben im Haushalt (einschließlich der Beaufsichtigung Minderjähriger) dürfen das Au-pair grundsätzlich nicht mehr als sechs Stun den täglich und 30 Stunden wöchentlich in Anspruch nehmen. Soll diese Zeitdauer aus besonderem Anlass überschritten werden, so be darf dies einer vorherigen Absprache. Die Überstunden müssen zeitlich ausgeglichen werden. Die Familie kann verlangen, dass das Au-pair die übertragenen Aufgaben in angemessener Zeit erledigt. Die Erledigung privater Angelegenheiten (z. B. das Sauberhalten und Aufräu men des eigenen Zimmers) zählt nicht als Hausarbeitszeit. Die Einteilung der Hausarbeitszeit richtet sich nach den häuslichen Gewohnhei ten und Bedürfnissen der Familie. Eine gewisse Regelmäßigkeit im Tagesablauf kann jedoch erwartet werden. Dem Au-pair stehen mindes tens 1,5 volle Ruhetage in der Woche zu (nicht notwendigerweise am Wochenende, mindestens ein Sonntag im Monat muss jedoch frei sein). Außerdem sind mindestens vier freie Abende pro Woche zu gewähren. Für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle Veranstaltun gen und Exkursionen ist das Au-pair freizustellen.
3.Erholungsurlaub Wird ein Au-pair für ein volles Jahr in die Familie aufgenommen, steht ihm ein bezahlter Erholungsurlaub von vier Wochen zu. Ansonsten für jeden vollen Monat ein Urlaub von zwei Werktagen. Fährt die Familie selbst in den Urlaub, nimmt sie häufig das Au-pair mit. In diesem Fall muss das Au-pair dann jedoch auch gewisse Aufgaben und Verpflichtungen übernehmen (z. B. Betreuung der Kinder). Ein Familienurlaub zählt daher für ein Au-pair nur dann als eigener Urlaub, wenn lediglich unwesentliche Aufgaben übernommen werden müssen und keine Anwesenheitspflicht besteht. Fährt das Au-pair nicht mit in den Familienurlaub, ist eine Beschäftigung bei einer anderen Familie (Nachbarn, Bekannte etc.) nicht zulässig.
4. Unterkunft und Verpflegung Unterkunft und Verpflegung werden von der Gastfamilie unentgeltlich gestellt. Grundsätzlich steht dem Au-pair ein eigenes Zimmer inner halb der Familienwohnung zur Verfügung. Es nimmt an den gemeinsamen Mahlzeiten teil und erhält 7 dasselbe Essen wie die Familienan gehörigen. Wird eine bestimmte Ernährungsform gewünscht, sollte dies in der Bewerbung angegeben werden. 5. Sprachkurs Jedem Au-pair ist die Möglichkeit zu geben, in seiner Freizeit an einem DeutschSprachkurs teilzunehmen sowie kulturelle und geistig anre gende Veranstaltungen zu besuchen. Die Gastfamilie ist verpflichtet, sich mit einem Gesamtbetrag in Höhe von mindestens 840 Euro an den Kosten für den Spracherwerb zu beteiligen. Dieser Förderbetrag kann monatlich über eine Pauschale von 70 Euro an das Au-pair aus werden. Dieser Betrag ist während der gesamten Dauer des Au-pair-Verhältnisses zu zahlen oder kann auch einmalig in Höhe von 840 Euro ausbezahlt werden. Die Verpflichtung besteht nur, soweit die jeweiligen Ausgaben tatsächlich anfallen. Die Kosten für andere Ver anstaltungen muss das Aupair jedoch selbst tragen. Erforderliche Fahrtkosten zur Teilnahme am nächstgelegenen und für das Au-pair ge eigneten Deutsch-Sprachkurs sind von der Gastfamilie zusätzlich zu zahlen.
6. Taschengeld und Reisekosten Ziel und Zweck eines Au-pair-Verhältnisses ist die Vervollständigung der Sprachkenntnisse (ggf. der Berufserfahrung) sowie die Erweite rung des Allgemeinwissens durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes. Ein Au-pair erhält daher keinen Arbeitslohn im üblichen Sinne, sondern lediglich ein sogenanntes Taschengeld. Es beträgt 280 Euro im Monat, unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit. Die Kosten für die An- und Rückreise sind in der Regel vom Au-pair selbst zu tragen.
7. Kranken- und Unfallversicherung, Schwangerschaft Au-pair-Verhältnisse unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Für das Aupair muss in Deutschland aber eine Versicherung für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls abgeschlossen werden (Krankenversicherung einschl. Unfallversiche rung). Viele Vermittlungsagenturen empfehlen auch eine entsprechende Haftpflichtversicherung. Alle Versicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Gastfamilie. Eine Beantragung der Betriebsnummer ist für die Gastfamilie nicht erforderlich.
8. Sonstige Anforderungen
Sollte zwischen dem Au-pair und der Gastfamilie ein Verwandtschaftsverhältnis bestehen, soll keine Au-pair-Beschäftigung zugelassen wer den. Als Familien werden Ehepaare unterschiedlichen oder gleichen Geschlechts sowie unverheiratete Paare mit mindestens einem ständig im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren angesehen. Hinzu kommen Alleinerziehende mit mindestens einem ständig im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren. Keine Familien in diesem Sinne sind alleinstehende Personen sowie Ehepaare und Paare oder Lebenspartnerschaften ohne Kind.
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